Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitrittserklärung begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitritt ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann der Antragsteller vor der Mitgliederversammlung Widerspruch führen. Er hat das Recht zur mündlichen Begründung seines Widerspruches. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Auflösung oder durch schriftliche Austrittserklärung, die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird. Ein Mitglied kann auf Beschluss des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise verletzt.
Gegen diesen Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig darüber befindet.
Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand sind, kann der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen.
Den Mitgliedern steht der Rechtsweg offen.