§13 Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Bei Abstimmungen wird bei Stimmengleichheit der Beratungsgegenstand erneut zur Diskussion gestellt.
Abstimmungen können auch schriftlich, auch mittels elektronischer Medien erfolgen. Bei Wahlvorgängen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines können gemäß BGB nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten zu unterzeichnen ist. Sie ist den Vereinsmitgliedern binnen 4 Wochen schriftlich oder in elektronischer Form zuzustellen.