Die Satzung der Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst - Sanddorn e.V.
Vorwort

Der Sanddorn e.V. versteht sich als eine Interessengemeinschaft von und für Personen oder Unternehmen, die in der Forschung über und der Herstellung von Produkten aus Sanddorn sowie in Züchtung und Anbau dieses Rohstoffes tätig oder daran interessiert sind. Er unterstützt Forschung und Entwicklung, die sich mit Sanddorn befassen, fördert die Beziehung zwischen Wissenschaft und Praxis, popularisiert die umweltschützende Nutzung dieser Naturressource, betreibt eine Sammlung und Dokumentation und unterstützt die Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten zum Thema Sanddorn.
Weiterhin entwickelt, publiziert und unterhält der Sanddorn e.V. Methoden zu Qualitätsprüfung, -sicherung und -standartisierung. Demzufolge finden sich unter den Mitgliedern unseres Vereins sowohl Vertreter aus der Kosmetikindustrie, der Nahrungsergänzungsmittelherstellung, den Universitäten, dem Pflanzenbau und der Pflanzenzucht, als auch aus der Medizin, der Ölproduktion, der Mikrobiologe und dem Verlagswesen.
Der Sanddorn e.V. ist aktiv auf Messen, Kongressen und Fachverbandstagungen, vermittelt aber auch Wissen an Interessierte im Rahmen von Urania-Veranstaltungen. Er unterhält internationale Beziehungen zu wichtigen Kontaktgruppen in Asien und Europa.

 

Die Satzung des Vereins
Satzung des Vereins vom 08.04.2008

§ 1
Name des Vereins
Die Gesellschaft führt den Namen
"Sanddorn e.V.- Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst."
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Berlin einzutragen.

§ 2
Vereinszweck
(1) Der "Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst"
verfolgt den Zweck, auf dem Gebiet der Wildfrüchte und auf den mit Wildfrüchten
zusammenhängenden Gebieten
(a) Fachleute und andere Interessenten aus Wissenschaft, Technik und Wirtschaft zu
Gemeinschaftsarbeiten zu vereinen
(b) die fachliche Ausbildung zu fördern
(c) durch Wort und Schrift über alle einschlägigen Fragen zu informieren und das
Interesse der Öffentlichkeit für diese Fragen zu wecken
(d) Nationale und internationale Normungs- und Standardisierungsvorhaben fördernd
zu begleiten und Einheitsmethoden auf dem gesamten Interessensgebiet des
Vereines zu entwickeln und zu publizieren.
(e) Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer
steuerbegünstigten inländischen Körperschaft oder für die Verwirklichung
steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zu
beschaffen.
(f) Wildfrüchte und Sanddorn und die umweltschützende Nutzung dieser
Naturresourcen zu fördern
(g) Dokumentationen und Sammlungen zu Wildfrüchten und Sanddorn zu betreiben
und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen
(h) die dem ständigen Wechsel unterliegende Gemeinschaft der Forschenden und
der Anwender durch eine Kontinuität der Generationen zu bereichern sowie das
akademische Leben zu fördern

(1) Der "Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst"
kann zum Zwecke der Forschungsförderung auch eigene nicht gewinnorientierte
Forschungseinrichtungen unterhalten. Deren Tätigkeit ist ausschließlich auf das Wohl
der Allgemeinheit ausgerichtet.
Forschungsergebnisse sind zeitnah und mindestens jährlich zu veröffentlichen.

(2) Der "Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und Wildobst"
verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig
und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Ziele des "Sanddorn e.V. - Gesellschaft zur Förderung von Sanddorn und
Wildobst" sollen insbesondere erreicht werden durch
(a) die Ausrichtung eigener Fachtagungen, Symposien, Fortbildungskurse
(b) die Herausgabe von Fachliteratur
(c) die Bildung von Fachgruppen
(d) Kooperation mit ausländischen wissenschaftlichen Organisationen
(e) Öffentlichkeits- und Pressearbeit.

§ 3
Vereinsmittel
Die Vereinsmittel resultieren aus:
- den Beiträgen der Mitglieder,
- aus Spenden, Schenkungen, Stiftungen und sonstigen Zuwendungen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4
Mitglieder des Vereins
Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen
durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand des
Vereins werden.
Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder
ernennen.

§ 5
Mitgliedschaft im Verein
Die Mitgliedschaft im Verein wird durch Beitrittserklärung begründet. Über die
Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Fällen den
Beitritt ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann der Antragsteller vor der
Mitgliederversammlung Widerspruch führen. Er hat das Recht zur mündlichen
Begründung seines Widerspruches. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3
Mehrheit endgültig.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch Auflösung oder durch schriftliche
Austrittserklärung, die mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird.
Ein Mitglied kann auf Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen
werden, wenn es die Interessen oder das Ansehen des Vereins in grober Weise
verletzt.
Gegen diesen Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung
einlegen, die mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen endgültig
darüber befindet.
Mitgliedern, die mit ihren Beiträgen trotz Mahnung ein Jahr im Rückstand sind, kann
der Gesamtvorstand die Mitgliedschaft entziehen.
Den Mitgliedern steht der Rechtsweg offen.

§ 6
Mitgliedsbeiträge
Die Beiträge der Mitglieder werden in einer Beitragsordnung geregelt. Die
Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
beschlossen. Für Studierende sind reduzierte Beiträge festzusetzen.
Der Jahresbeitrag ist von den Mitgliedern in den ersten drei Monaten eines jeden
Jahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag stunden,
herabsetzen oder erlassen.

§ 7
Organe des Vereins
Als Organe des Vereins werden tätig:
der Vorstand,
die Mitgliederversammlung.

§ 8
Der Vorstand des Vereins
Den Vorstand bilden:
- der Präsident,
- der Vizepräsident,
- der Schriftführer,
- Ehrenpräsidenten für den Fall einer Wahl.
Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Vorstandes oder von mindestens drei
Mitgliedern direkt von der Mitgliederversammlung gewählt werden.
Vorstandsmitglieder können nur natürliche Personen werden.
Die Amtsdauer der von der Mitgliederversammlung gewählten Mitglieder des
Vorstandes beträgt zwei Jahre und endet mit der Neuwahl des Vorstandes.
Scheidet ein gewähltes Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kooptiert der
Vorstand bis zum Zeitpunkt der nächsten Mitgliederversammlung ein Vereinsmitglied
und regelt die Aufgabenverteilung. Wiederwahlen sind möglich.

§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte sowie die Verwaltung des
Vereinsvermögens.
Er ist verantwortlich für die Einhaltung der satzungsgemäßen Ziele.
Der Vorstand verantwortet die Herausgabe von Veröffentlichungen des Vereines.
Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mindestens 2/3 seiner Mitglieder anwesend
sind. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jährlich mindestens jedoch zweimal.
Der Präsident beruft die Sitzung ein. Über die Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen,
das vom Präsidenten zu unterschreiben ist.
Der Vorstand kann für sich selbst eine Geschäftsordnung erlassen. Er beschließt die
Richtlinien für die Erreichung der Vereinszwecke, bereitet die Mitgliederversammlung
vor und entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.


§ 10
Rechtsvertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen
Angelegenheiten, wobei jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam
vertretungsberechtigt sind.

§ 11
Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Gremium des Vereins und findet jährlich
statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Mitteilung der
Tagesordnung einberufen und vom Präsidenten oder in Vertretung vom
Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand kann darüber hinaus bei Bedarf außerordentliche
Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist dazu veranlaßt, wenn diese
Mitgliederversammlung von mindestens ¼ der Mitglieder unter Angabe der
Tagesordnung beantragt wird.
Die Einberufung erfolgt in schriftlicher Form. Die Zusendung mittels elektronischer
Medien ist zulässig.

§ 12
Aufgaben der Mitgliederversammlung
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Wahl des Vorstandes gemäß Statut,
- Wahl eines Rechnungsprüfers,
- Entgegennahme und Beratung von Anträgen und Vorschlägen der Mitglieder.

§ 13
Wahlen
Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit der
anwesenden Mitglieder.
Bei Abstimmungen wird bei Stimmengleichheit der Beratungsgegenstand erneut zur
Diskussion gestellt.
Abstimmungen können auch schriftlich, auch mittels elektronischer Medien erfolgen.
Bei Wahlvorgängen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereines können
gemäß BGB nur mit 2/3 der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Präsidenten zu unterzeichnen ist. Sie ist den Vereinsmitgliedern binnen 4 Wochen
schriftlich oder in elektronischer Form zuzustellen.

§ 14
Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 15
Aufgaben des Rechnungsprüfers
Dem Rechnungsprüfer obliegt die Prüfung der Kasse sowie des ihm vom Vorstand
vorzulegenden Kassenberichts.

§ 16
Mitteilungen an das Finanzamt
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem
zuständigen Finanzamt vom Vorstand anzuzeigen.

§ 17
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur im Rahmen einer Mitgliederversammlung
erfolgen, wobei 2/3 aller Mitglieder des Vereins anwesend sein müssen und
mindestens 2/3 der Anwesenden für die Auflösung des Vereins stimmen.

§ 18
Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des
Finanzamtes ausgeführt werden.


Mitgliederversammlungen des Sanddorn e.V. finden in 2- bis 3-monatigem Rhythmus statt. Sie beinhalten neben der Diskussion über die administrativen Aufgaben des Vereins informative und / oder wissenschaftliche Vorträge über Forschung, Herstellung und Marketing durch Mitglieder oder Gäste.
Die Bearbeitung von Fachproblemen und die Betreuung von Interessenten erfolgt innerhalb spezieller Arbeitskreise, in denen die Mitglieder aktiv mitwirken.
Der derzeitige jährliche Mitgliedsbeitrag im Sanddorn e.V. beträgt 50 Euro für natürliche und 150 Euro für juristische Personen.


Der Verein Sanddorn e.V. wurde am 11. Januar 2000 gegründet und ist seit dem 26.Juli 2000 beim Amtsgericht Charlottenburg im Vereinsregister unter der Nummer 20064 Nz eingetragen.